Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Kunstgegenständen im Privatbesitz
(AVB Kunstgegenstände 1988)
- § 1 Versicherte Gegenstände
- § 2 Versicherte Gefahren und Schäden
- § 3 Ausschlüsse
- § 4 Versicherungsort, Einschluß von Transporten
- § 5 Versicherungswert
- § 6 Prämie
- § 7 Beginn und Ende der Haftung
- § 8 Obliegenheiten
- § 9 Sachverständigenverfahren
- § 10 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
- § 11 Zahlung der Entschädigung
- § 12 Besondere Verwirkungsgründe
- § 13 Wieder herbeigeschaffte Gegenstände
- § 14 Rechtsverhältnisse nach dem Versicherungsfall
- § 15 Schlußbestimmung
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(Wiedergabe der für die Versicherungsnehmer wichtigsten Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz)
- § 6 Obliegenheiten
- § 38 Erste Prämie
- § 39 Folgeprämie
- § 40 Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsverhältnisses
- § 62 Rettungspficht
- § 68 Interessenmangel
Beförderungs- und Verpackungsbestimmungen sowie Deklarationsvorschriften für Kunstgegenstände
(§ 4 Nr. 2 b der AVB Kunstgegenstände 1988
- Eisenbahntransporte
- Lufttransporte
- Schiffstransporte
- Postsendungen
- Verpackungsbestimmungen
- Begleittransporte
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Kunstgegenständen im Privatbesitz
(AVB Kunstgegenstände 1988)
- § 1 Versicherte Gegenstände
- Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Kunstgegenstände.
- § 2 Versicherte Gefahren und Schäden
-
- Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Gegenstände während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
- Versicherungsschutz besteht gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung versicherter Gegenstände als Folge einer versicherten Gefahr.
Gemäß § 2 der AVB Kunstgegenstände `88 gilt für die unbespielten Objekte der Modelleisenbahnsammlung
die Allgefahrendeckung.
In Abänderung des § 2 der AVB Kunstgegenstände `88 gilt für die bespielten Objekte und die Anlage
der Modelleisenbahn ausschließlich die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl
und Vandalismus nach einem Einbruch versichert.
In Abänderung des § 2 der AVB Ausstellung `88 werden für Transporte der bespielten Objekte und der Anlage
der Modelleisenbahn ausschließlich Schäden ersetzt, entstanden durch Transportmittelunfall, Brand,
Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl in das verschlossene Fahrzeug,
Diebstahl des gesamten Fahrzeuges.
§ 3 Ausschlüsse
1. Ausgeschlossen sind die Gefahren
a) des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse sowie die Gefahren aus dem Vorhandensein oder der Verwendung von Kriegswerkzeugen;
b) von Streik, Aussperrung oder inneren Unruhen;
c) der Kernenergie*;
d) der Beschlagnahme oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand.
2. Ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch
a) Frost, Hitze, Temperatur- und Druckschwankungen, Luftfeuchtigkeit;
b) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Gegenstände. Abnutzung und Verschleiß;
c) Beschädigungen an Rahmen und Schutzverglasungen von gerahmten Bildern, es sei denn, daß diese Schäden
als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines Brandes, eines Blitzschlages, eines Einbruchdiebstahls oder
Diebstahls, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer
nachgewiesen werden;
d) Schädlinge und Ungeziefer aller Art;
e) die Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restauration.
* Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
§ 4 Versicherungsort, Einschluß von Transporten
1. Versicherungsschutz besteht in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung des Versicherungsnehmers.
2. Nach vorheriger Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
a) andere Orte, wie Ausstellungen, Auktionen, Galerien und Restaurationswerkstätten, Museen und dergleichen;
b) die Transporte von der in der Police bezeichneten Wohnung des Versicherungsnehmers nach den vorstehend
aufgeführten Orten und umgekehrt. Auf die Versicherung dieser Transporte finden zusätzlich die "Beförderungs-
und Verpackungsbestimmungen sowie Deklarationsvorschriften für Kunstgegenstände" Anwendung.
§ 5 Versicherungswert
1. Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die
versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung haben.
2. Sofern die Werte nicht gemeinsam vom Versicherungsnehmer und Versicherer festgelegt werden
(vereinbarter Wert), sondern die vom Versicherungsnehmer angegebenen Werte zugrunde gelegt werden
(deklarierter Wert), hat der Anspruchsberechtigte im Schadenfall den wirklichen Wert der beschädigten
oder abhandengekommenen Gegenstände nachzuweisen.
§ 6 Prämie
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie (Beitrag) gegen Aushändigung des Versicherungsscheins,
Folgeprämie am ersten des Monats zu zahlen, in dem eine neue Versicherungsperiode beginnt. Für die Folgen
nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38,39 VVG. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die
vereinbarten Nebenkosten.
2. Ist für die Jahresprämie Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine
Entschädigung fällig wird.
§ 7 Beginn und Ende der Haftung
1. Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins, jedoch nicht vor dem
vereinbarten Zeitpunkt.
2. Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger
Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf
durch eine Partei schriftlich gekündigt werden.
3. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
oder ist es von Anfang an nichtig, so gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen (z.B. §§ 40, 68 VVG).
Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§14 Nr. 2) der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für die
laufende Versicherungsperiode nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit der
Versicherungsperiode zurückzuzahlen, und zwar im Fall von § 14 Nr. 1 Abs.1 nur aus der verminderten
Versicherungssumme.
§ 8 Obliegenheiten
1. Sofern sich der Versicherungsschutz auch auf Transporte bezieht (§ 4,2b), sind die im
Versicherungsschein vereinbarten "Beförderungs- und Verpackungsbestimmungen sowie Deklarationsvorschriften
für Kunstgegenstände" einzuhalten.
2. Der Versicherungsnehmer hat:
a) jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
b) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte
(z.B. Bahn, Post, Frachtführer, Flug-gesellschaft) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere
Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;
c) alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den
Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann;
d) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
e) in der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung ausreichend zu beheizen oder alle wasserführenden Anlagen
und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten;
f) solange sich in der Wohnung niemand aufhält, Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Wohnung
ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle bei Vertragsabschluß vorhandenen und zusätzlich vereinbarten
Sicherungen - insbesondere Einbruchmeldeanlagen - voll gebrauchsfähig zu erhalten und sie zu betätigen, soweit
nicht etwas anderes vereinbart wurde;
g) eine Einbruchmeldeanlage, falls sie Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, halbjährlich von einer vom
Verband der Schadenversicherer e.V. anerkannten Errichterfirma warten zu lassen.
3. Befand sich der versicherte Gegenstand bei Schadeneintritt in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens,
so muß der Schaden diesem unverzüglich gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer hat die erfolgte Meldung durch
eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmens nachzuweisen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das
Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens aufzufordern, den Schaden zu besichtigen
und zu bescheinigen; hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.
4. Schäden durch Feuer sowie durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung)
sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser ein Verzeichnis der
abhandengekommenen Sachen einzureichen. Der Versicherungsnehmer hat sich die Anzeige von der aufzunehmenden
Behörde bescheinigen zu lassen.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, und zwar bei Verletzung der in Nr. 1 genannten
Obliegenheiten nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 VVG, bei Verletzung der Nr. 2 bis 4 genannten Obliegenheiten
nach Maßgabe des § 6 Abs.3; 62 Abs.2 VVG.
Wurden bestimmte abhandengekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung
nur für diese Sachen verweigert werden.
6. Hat eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung gehabt, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß
Nr. 5, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen
und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
§ 9 Sachverständigenverfahren
1. Versicherer und Versicherungsnehmer können nach Eintritt des Versicherungsfallls vereinbaren, daß die
Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches sowie die Höhe der Entschädigung ausgedehnt
werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber
dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen undkann dann die andere unter Angabe des von ihr
benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforde-ung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge
hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen
als Obmann. Einigen sich diese nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers
sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend
für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
d) Die Feststellung der Sachverständigen müssen enthalten
aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Gegenstände, deren Versicherungswert
gemäß § 5 unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
bb) bei beschädigten Gegenständen die Beträge gemäß § 10 Nr. 2;
cc) alle sonstigen gemäß § 10 Nr. 1 bis 3 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von dem
Schaden betroffenen Gegenstände.
e) Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese Feststellungen
voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
f) jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,
daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
berechnet der Versicherer gemäß § 10 die Entschädigung.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß § 8 nicht berührt.
§ 10 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
1. Bei entwendeten oder infolge eines Versicherungsfalls sonst abhandengekommenen oder bei zerstörten
Gegenständen wird der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt (Gesundwert).
Restwerte werden angerechnet.
2. Bei Beschädigung leistet der Versicherer nach seiner Wahl unter angemessener Berücksichtigung der Belange des
Versicherungsnehmers Ersatz durch Zahlung
a) entweder des Gesundwertes gegen Übernahme der beschädigten versicherten Gegenstände
oder
b) des Unterschieds zwischen Gesund- und Krankwert
oder
c) der Kosten der vom Versicherer veranlaßten Wiederherstellung und Zahlung des Unterschiedes zwischen
Gesundheit und Wert des wiederhergestellten versicherten Gegenstandes (Wertminderung), insgesamt jedoch
nicht mehr als den Betrag zwischen Gesund- und Krankwert. Gesundwert ist der Wert, den die versicherten
Gegenstände zur Zeit und am Ort der Schadenfeststellung in unbeschädigtem Zustand gehabt hätten.
Krankwert ist der Wert, den die versicherten Gegenstände zur Zeit und am Ort der Schadenfeststellung in
beschädigtem Zusstand haben.
3. Bei Schäden an einem Gegenstand, der Teil einer Gesamtheit ist (z.B. Paar, Garnitur oder Gegenstände,
die zur gemeinsamen Verwendung bestimmt sind), ersetzt der Versicherer nur den wirklichen Wert des vom Schaden
betroffenen Gegenstandes unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten höchstmöglichen Wertes des
Gegenstandes in seiner Eigenschaft als Teil der Gesamtheit.
4. Ist die Versicherungssumme eines versicherten Gegenstandes niedriger als der Gesundwert, so verringert
sich die zu zahlende Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesundwert.
§ 11 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung
der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als
Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird.
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2, Satz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben
a) wenn Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, bis der erforderliche
Nachweis erbracht ist;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlaß des Versicherungsfalls
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den
Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
§ 12 Besondere Verwirkungsgründe
1. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbei, so ist der Versicherer
von jeder Entschädigungspflicht frei. Bei Schäden durch Raub steht die beraubte Person und bei Schäden während
versicherter Begleittransporte stehen die Begleiter dem Versicherungsnehmer auch dann gleich, wenn sie nicht
Versicherter oder Repräsentant des Versicherungsnehmers sind.
2. Versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von jeder Entschädigungspflicht frei.
Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr
abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht.
3. Wird der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht,
nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Wird ein Sachverständigenverfahren (§ 9) beantragt,
so wird der Ablauf der Frist für dessen Dauer gehemmt.
§ 13 wieder herbeigeschaffte Gegenstände
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Gegenstände ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem
Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhanden gekommenen Gegenstandes zurückerlangt, bevor die volle
bedingungsgemäße Entschädigung für diesen Gegenstand gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er den Gegenstand innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Anderenfalls
ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung zurückzuzahlen .
3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhanden gekommenen Gegenstandes zurückerlangt, nachdem für diesen
Gegenstand eine Entschädigung in voller Höhe seines Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder den Gegenstand dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
4. hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhanden gekommenen Gegenstandes zurückerlangt, nachdem für diesen
Gegenstand eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat,
so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muß sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich
hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit,
so hat der Versicherungsnehmer den Gegenstand im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen
zu lassen. Von dem Erlös, abzüglich der Verkaufskosten, erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm
geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
5. Dem Besitz eines zurückerlangten Gegenstandes steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat,
sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Gegenstände zur Verfügung zu stellen, so hat er
dem Versicherer den Besitz, das Eigen-tum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf
diese Gegenstände zustehen.
7. Sind wieder herbeigeschaffte Gegenstände beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung
gemäß § 10 Nr. 2 b) oder c) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Gegenstände gemäß Nr. 2-4 bei ihm verbleiben.
§ 14 Rechtsverhältnisse nach dem Versicherungsfall
1. Versicherungssummen vermindern sich ab Eintritt des Versicherungsfalls für den Rest der laufenden
Versicherungsperiode nur dann, um den Betrag der Entschädigung, wenn eine Partei dies nach Eintritt des
Versicherungsfalls unverzüglich verlangt.
Wird dies nicht verlangt, so hat der Versicherungsnehmer aus dem Teil
der Versicherungssumme, der der Entschädigung entspricht, Prämie für die Zeit zwischen dem Versicherungsfall und
dem Ende der laufenden Versicherungsperiode zeitanteilig nachzuentrichten. Der Versicherer ist berechtigt, diese
Prämie von der Entschädigung einzubehalten.
2. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muß spätestens einen Monat nach dem Abschluß der Verhandlungen über
die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten;
seine Kündigung wird in keinem Fall vor Beendigung des laufenden Transports wirksam. Kündigt der Versicherungsnehmer,
so kann er bestimmen, daß seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens
zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode.
§ 15 Schlußbestimmung
1. Soweit nicht in den vorstehenden Bedingungen etwas anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag (VVG) Anwendung.
2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), der insbesondere die in den AVB Kunstgegenstände
1988 erwähnten Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (Wiedergabe der für die Versicherungsnehmer wichtigsten Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz)
§ 6 Obliegenheiten
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht
berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob-fahrlässiger Verletzung bleibt
der Versicherer zu Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
§ 38 Erste Prämie
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die
Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 39 Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablauf
der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts
mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist , wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist,
das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der
Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden ist,
innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall
bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht bezahlt
worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
§ 40 Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsverhältnisses
(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung auf Grund
der Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch
den Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,
in der er von der Verletzung der Obliegenheit der Gefahrerhöhung oder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis Beendigung
des Versicherungsverhältnisses.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39 gekündigt, so gebührt
dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach
§ 38 Abs. 1 zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die
Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach
§ 14 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf Zeit nach der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses entfallenen Zeit der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten
zurückfordern.
§ 62 Rettungspficht
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritte des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat,
wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt, und sind
von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen
zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei grob-fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des
Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
§ 68 Interessenmangel
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die
Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei;
der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie,
die er hätte erheben können, wenn die Versi-cherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in
welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge
eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welche der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer die
Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
Beförderungs- und Verpackungsbestimmungen sowie Deklarationsvorschriften für Kunstgegenstände (§ 4 Nr. 2 b der AVB Kunstgegenstände 1988
1. Eisenbahntransporte
a) Sendungen im Werte bis zu 2.500 EUR können als Frachtgut aufgegeben werden.
b) Sendungen im Werte von über 2.500 EUR sind als Expreßgut aufzugeben und dürfen nicht bahnlagernd gestellt werden.
Gegenstände aus Glas, Porzellan, Gips, Ton, Zement, Steingut sowie Keramiken, Mosaiken und andere leicht
zerbrechliche Gegenstände sind jedoch als Frachtgut zu versenden.
c) Bei einem Wert der Sendung bis zu einem Betrag von 10.000 EUR können die versicherten Gegenstände in
Ausnahmefällen als aufgegebenes Reisegepäck versandt werden.
d) Die versicherten Gegenstände müssen in der Spalte "Inhalt" des Frachtbriefes bzw. in der betreffenden Spalte
der Expreßgutkarte ihrer Art nach genau bezeichnet werden. Besonders der Sammelbegriff "Kunstgegenstände"
ist zu vermeiden. Die Stückzahl der zum Versand gebrachten Gegenstände pro Sendung ist anzugeben.
2. Lufttransporte
Bei Lufttransporten sind die versicherten Gegenstände bei der Luftreederei als Wertsendung mit mindestens 10 % ihres Wertes zu deklarieren. Bei temperatur- und druckempfindlichen Gegenständen, insbesondere bei Gemälden, ist deutlich im Frachtbrief und auf der Verpackung auf deren Schadenanfälligkeit hinzuweisen.
3. Schiffstransporte
Bei Schiffstransporten ist die Beförderung im besonderen Gewahrsam der Schiffsführung zu verlangen.
4. Postsendungen
a) Im Inlandverkehr:
aa) Postgut kann bis zu einem Einzelwert von 500 EUR versand werden.
bb) Postpakete können bis zu einem Einzelwert von 1.500 EUR als gewöhnliche Pakete versandt werden.
cc) Postpakete mit einem Einzelwert über 1.500 EUR bis zu 2.500 EUR sind entweder als unversiegelte
Wertpakete mit einer Wertangabe von 500 EUR oder als versiegelte Wertpakete mit einer Wertangabe
von 250 EUR zu versenden.
dd) Postpakete mit einem Einzelwert von über 2.500 EUR sind als versiegelte Wertpakete mit Angabe von 10 %
ihres Wertes zu versenden.
b) Im Auslandsverkehr:
aa) Pakete mit einem Einzelwert bis zu 750 EUR können als gewöhnliche Pakete versandt werden.
bb) Pakete mit einem Einzelwert über 750 EUR sind wie folgt zu versenden:
Nach Ländern, für die gemäß der "Gebührentafel für Postpakete nach dem Ausland" der Wertpaketversand zugelassen
ist, als versiegelte Wertpakete unter Angabe von 10 % des Wertes, mindestens 300 EUR.
Nach Ländern, die keine Wertpakete zulassen, ist von der hierfür von der Deutschen Bundespost eingeführten
"stillen Versicherung" (Höchstbetrag 500 EUR pro Poststück) Gebrauch zu machen.
c) Der bei der Post deklarierte Betrag darf von der dem Versicherer aufzugebenden Versicherungssumme nicht
abgezogen werden.
5. Verpackungsbestimmungen
a) Versicherungsschutz besteht nur für Transporte, bei denen die versicherten Gegenstände in der im
Kunsthandel üblichen sorgfältigen Weise in Kisten oder anderen mindestens gleich sicheren Einzelbehältnissen
verpackt sind; bei Bildern unter Glas wird ferner vorausgesetzt, daß die erhöhte Beschädigungsgefahr in geeigneter
Weise herabgesetzt ist, z.B. dadurch, daß die Glasscheiben mit Spezialfolien oder geeigneten anderen
Stoffen beklebt sind. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn und solange diese Voraussetzungen ganz oder
teilweise nicht gegeben sind.
b) Erfordert die im Kunsthandel übliche Sorgfalt wegen der Beschaffenheit oder Größe der Gegenstände oder wegen
der Art und Weise des Transports die in Nr. 5a) bezeichnete Form der Verpackung ausnahmsweise nicht, so treten
an deren Stelle als Voraussetzung des Versicherungsschutzes die Vorkehrungen, die im Einzelfall aufgrund der im
Kunsthandel üblichen Sorgfalt geboten sind.
c) Über Nr. 5 a) und b) hinaus besteht Versicherungsschutz für Schäden, bei denen das Fehlen der Voraussetzungen
dieser Bestimmungen keinen Einfluß auf den Schaden hatte.
6. Begleittransporte
a) Die mit der Ausführung und Begleitung betrauten Personen müssen geschäftsfähig und im Vollbesitz ihrer
körperlichen Kräfte sein.
b) Bei einem Versicherungswert von mehr als 500.000 EUR sind die Gegenstände mit zwei Begleitern zu befördern.
Die Begleiter müssen die Gegenstände unter ständiger Aufsicht bei sich behalten.
c) Bei der Beförderung in Kraftfahrzeugen muß bei einem Versicherungswert von mehr als 50.000 EUR außer dem
Fahrer eine weitere Person an dem Transport teilnehmen und mindestens eine der Begleitpersonen
(Fahrer oder Mitfahrer ) den Transport ständig bewachen.
d) Bei einem Versicherungswert von mehr als 500.000 EUR gilt Nr. 6c) mit der Maßgabe, daß außer dem Fahrer
zwei Personen vorhanden sein müssen und daß mindestens zwei der Begleitpersonen den Transport ständig bewachen.
e) Wird das Kraftfahrzeug außerhalb des Wohnortes des Versicherungsnehmers in einer durch Sicherheitsschloß
abgeschlossenen voll ummauerten Einzelgarage abgestellt, so entfällt das Erfordernis der Bewachung nach den
beiden vorstehenden Absätzen, wenn der Wert 125.000 EUR insgesamt nicht übersteigt.
Der Versicherer ist im Falle einer Verletzung der vorerwähnten Beförderungs- und Verpackungsbestimmungen sowie
Deklarationsvorschriften von der Verpflichtung zur Leistung frei. (S. § 8 Abs.1 und 5 der AVB Kunstgegenstände.)